Allgemeine
Geschäftsbedingungen
SOS-Optics
§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Die Angebote, Lieferungen und Leistungen des Verkäufers erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Diese gelten
somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf
seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Abweichungen von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind nur wirksam,
wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
§ 2 Vertragsabschluß
1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind auch bezüglich der
Preisangaben freibleibend und unverbindlich.
2. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung des Verkäufers
oder mit Beginn der Vertragsausführung durch den Verkäufer zustande.
3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn der Verkäufer
sie schriftlich bestätigt. Das gleiche gilt für die Zusicherung von
Eigenschaften.
4. Die bei Vertragsabschluß festgelegten Bezeichnungen und Spezifikationen
stellen den technischen Stand zu diesem Zeitpunkt dar. Technische Abweichungen
der gelieferten Ware von den Angebotsunterlagen sind zulässig, soweit sie nicht
grundlegender Art sind und der vertragsmäßige Zweck nicht erheblich
eingeschränkt wird.
§ 3 Kaufverträge
1. Die Verträge zwischen Käufer und Verkäufer sind Kaufverträge. Die
beiderseitigen Verpflichtungen ergeben sich ausschließlich aus den folgenden
Bestimmungen, die durch Finanzierungsvereinbarungen des Käufers mit Dritten
nicht berührt werden. Insbesondere bleiben die Zahlungsverpflichtungen des
Käufers in voller Höhe bestehen.
§ 4 Preise, Preisänderungen
1. Sämtliche Preise sind Nettopreise.
2. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem und/oder tatsächlichem
Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder
Bereitstellung gültigen Preise des Verkäufers.
§ 5 Lieferung, Lieferzeiten
1. Die Lieferung erfolgt ab Lager des Verkäufers, soweit keine schriftlich
bestätigte Abweichung vereinbart worden ist.
2. Die Wahl des Transportweges sowie der Transportmittel obliegt dem Verkäufer.
3. Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbstständige Lieferungen.
4. Versand und Zustellung erfolgen auf Rechnung des Käufers.
5. Der Verkäufer bemüht sich, die angegebenen Termine einzuhalten. Gerät er in
Verzug, so kann der Käufer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Vertrag
zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
6. Die Dauer der vom Verkäufer gesetzlich zu setzenden Nachfrist wird auf sechs
Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Käufer beginnt.
7. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer nur verlangen, wenn der
Verkäufer oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht haben.
8. Bei Lieferstörungen, die nicht im Einwirkungsbereich des Verkäufers liegen,
insbesondere bei Streik, Aussperrung, Materialausfall, Beförderungssperre oder
Betriebssperre und bei Lieferstörungen außerhalb der BRD, ist der Verkäufer
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß eine Schadensersatzpflicht
eintritt.
9. Macht der Käufer von den vorstehenden Rechten keinen Gebrauch, so stehen ihm
keinerlei Schadensersatzansprüche aus der Nichteinhaltung irgendwelcher
Liefertermine zu.
10. Die erweiterte Haftung gemäß § 287 BGB wird ausgeschlossen.
§ 6 Versand und Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist. Wird der Versand auf Wunsch der Käufer
verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
§ 7 Gewährleistung und Haftung
1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte
Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungspflicht durch
Fabrikations- oder Materialfehler schadhaft, liefert der Verkäufer nach seiner
Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers -
insbesondere unter Ausschluss jedweder Folgeschäden des Käufers - Ersatz oder
bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
2. Die Gewährleistungspflicht beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Datum der
Lieferung.
3. Der Käufer verpflichtet sich, die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen
und etwaige Sachmängel innerhalb von zwei Wochen dem Verkäufer gegenüber
schriftlich anzuzeigen. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand,
in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur
Besichtigung des Verkäufers bereitzuhalten. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige
besteht keine Gewährleistungspflicht des Verkäufers, es sei denn, der Sachmangel
war bei Untersuchung der gelieferten Ware und innerhalb der Frist nicht
erkennbar.
4. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist
fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
5. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die aus der Benutzung der gelieferten
Waren entstanden sind, es sei denn, der Schaden ist auf eine vorsätzlich oder
grob fahrlässige Vertragsverletzung des Verkäufers oder seiner
Erfüllungsgehilfen zurückzuführen.
6. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung,
aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus
unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen seine
Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich der Saldoforderungen, die
dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig
zustehen, behält sich der Verkäufer das Eigentum an der gelieferten Ware vor
(Vorbehaltsware).
2. Der Käufer darf über Vorbehaltsware nicht verfügen.
3. Bei Zugriffen Dritter insbesondere Gerichtsvollzieher auf die Vorbehaltsware
muss der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen
unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere bei Zahlungsverzug
- ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten
zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie Pfändung der Vorbehaltsware durch den
Verkäufer liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein
Rücktritt vom Vertrag.
§ 9 Zahlung
1. Rechnungen des Verkäufers sind zahlbar innerhalb des auf der Rechnung
vermerkten Zahlungsziels.
2. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Verkäufer
ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und
Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
3. Unter Abbedingung der §§ 366, 367 BGB und trotz anders lautender Bestimmung
des Käufers legt der Verkäufer fest, welche Forderungen durch die Zahlung des
Käufers erfüllt sind.
4. Ist der Käufer im Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe des
von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite -
mindestens jedoch 4% über dem Bundesbankdiskontsatz - zuzüglich Umsatzsteuer zu
berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig.
5. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere
einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn
dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des
Käufers in Frage stellen, ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld
fällig zu stellen, auch wenn er Wechsel oder Schecks hereingenommen hat. In
diesem Fall ist der Verkäufer außerdem berechtigt, bezüglich sämtlicher
sonstiger Verträge Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen,
sowie nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
6. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderungen
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 10 Erfüllungsort
Gerichtsstand und Teilwirksamkeit
1. Erfüllungsort ist Düsseldorf. Soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische
Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen und damit im Zusammenhang
stehenden Rechtsbeziehungen für beide Teile nach Wahl des Verkäufers das
Amtsgericht Düsseldorf oder das Landgericht Düsseldorf als Gerichtsstand
vereinbart. Das gleiche gilt, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz
oder gewöhnliche Aufenthalt des Käufers unbekannt ist. In allen Fällen wird für
das gerichtliche Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) die Zuständigkeit des
Amtsgerichts Düsseldorf vereinbart.
2. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.